Muß ich eine Einkommensteuererklärung abgeben?
06. 10. 2007 Martin Pritschmann
Blog, Einkommensteuer
Ok, fangen wir einmal mit dieser vermeintlich einfachen Frage an! Diese ist nämlich gar nicht so leicht zu beantworten, wie man meinen sollte. Selbst gestandene Steuerberater kommen hier leicht ins Schleudern, denn man hat zwar -bezogen auf den jeweiligen Einzelfall- schon irgendeine Vorstellung über das Bestehen oder Nichbestehen einer Abgabepflicht, doch wie die gesetzliche Regelung hierzu genau gestrickt ist, bleibt oft unklar. Es lohnt sich also, einmal in das Gesetz zu schauen: In § 25 des Einkommensteuergesetzes (EStG) heißt es in Abs. 3:
” Der Steuerpflichtige hat für den abgelaufenen Veranlagungszeitraum eine Steuererklärung abzugeben.”
Ah ja, dann ist ja alles klar -sollte man meinen! Denn der Gesetzgeber denkt sich nun: ist das wirklich nötig? Was ist mit den Leuten, die ja schon im Laufe des Jahres Lohnsteuer bezahlt haben, die also abhängig beschäftigt waren? Grundsätzlich besteht hier keine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung, dies regelt § 46 Abs. 2 EStG (Nachlesen auf eigene Gefahr!). Nach der fiskalischen Logik soll dieses Privileg aber nur dann greifen, wenn die gezahlte Lohnsteuer die tatsächliche Jahreseinkommensteuer auch tatsächlich abdeckt. Die Fälle, in denen dies nicht zutrifft, werden in der genannten Vorschrift abschließend aufgezählt. Im Einzelnen sind es somit im wesentlichen folgende Konstellationen, die eine Steuerklärungspflicht auslösen:
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der Arbeitnehmer erzielt Nebeneinkünfte (Vermietung, Sparzinsen, Gewerbe) von mehr als € 410,00 im Jahr,
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es wurde von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen,
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bei einem Beamten wurde beim Lohnsteuerabzug eine Vorsorgepauschale berücksichtigt,
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bei Ehegatten wurde einer nach Lohnsteuerklasse V oder VI abgerechnet,
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auf der Lohnsteuerkarte ist ein Freibetrag eingetragen worden,
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getrennt lebende Ehegatten haben Ausbildungsfreibetrag oder den Behindertenpauschbetrag für ein Kind anders als hälftig aufgeteilt,
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die Ehe des Arbeitnehmers ist im Veranlagungsjahr durch Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst worden und einer der Ehegatten hat im gleichen Jahr wieder geheiratet,
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Es wurden Abfindungen oder sonstige Bezüge gewährt, die ermäßigt lohnbesteuert wurden,
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für im Ausland wohnende Arbeitnehmer, die sich in Deutschland als unbeschränkt steuerpflichtig behandeln lassen wollen, hat das Betriebsfinanzamt des Arbeitgebers eine Lohnsteuerbescheinigung ausgestellt,
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ein Arbeitnehmer hat seinen im Ausland lebenden Ehegatten auf der Lohnsteuerkarte eingetragen.
Angesichts der vielen Ausnahmen von der Ausnahme kann man im Grunde wohl sagen, dass nur derjenige, der konstant das ganze Jahr beschäftigt war, dabei nach Lohnsteuerklasse I abgerechnet wurde und keine nennenswerten Nebeneinkünfte hatte, mit der Abgabe einer Einkommensteuererklärung nichts zu tun haben dürfte.
Aber es geht noch weiter. In § 56 der Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) werden weitere Ausnahmen gewährt. Wer keine Einkünfte aus Arbeitnehmertätigkeit hat, braucht keine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn der “Gesamtbetrag der Einkünfte” unterhalb des Grundfreibetrages liegt. Konkret liegt diese Grenze momentan bei € 7.664,00 (Alleinstehende) bzw. € 15.329,00 (Verheiratete).
Insbesondere Rentner dürften hiervon betrofffen sein, doch bringt diese Erkenntnis sie oftmals nicht wirklich weiter. Denn wer weiß schon, was mit dem “Gesamtbetrag der Einkünfte” gemeint ist. Der Aufwand für die Ermittlung desselben kommt nämlich fast schon der Erstellung der Steuererklärung gleich. Gleichwohl empfehle ich diesem Personenkreis, wenigstens einmal die Einkünfte mit Hilfe eines Steuerberaters beim Finanzamt zu erklären. Der Bescheid vom Finanzamt schafft dann Klarheit und man wird für seine Mühen mit ruhigem Schlaf belohnt.




