Abgabefrist für die Steuererklärung 2007

Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2007 sind grundsätzlich bis zum 31.5.2008 dem Finanzamt einzureichen. Steuerberater haben für die Abgabe der Steuererklärungen ihrer Mandanten eine verlängerte Frist bis zum 31.12.2008. Diese kann auf Antrag bis zum 28.2.2009 verlängert werden.

Theoretisch kommt für den Steuerberater noch ein weitergehender Aufschub in Betracht. Die Finanzämter sind aber angewiesen, entsprechende Anträge nicht bereits dann zu akzeptieren, wenn bspw. eine hohe Arbeitsbelastung des Beraters durch ständige Gesetzes- und Rechtsprechungsänderungen, Personalausfälle oder Krankheit des Beraters geltend gemacht werden. Somit dürfte ein weiterer Aufschub lediglich in besonders gelagerten Ausnahmefällen möglich sein.

Unbenommen bleibt den Finanzämtern die Möglichkeit, Steuererklärungen vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern. In der Regel wird davon in jenen Fällen Gebrauch gemacht, in denen hohe Abschlusszahlungen erwartet werden, ein Steuerfall mit erheblichen Einünften gegeben ist oder die “Arbeitslage der Finanzämter es erfordert”, also einem Sachbearbeiter wegen mangeldem Nachschub an Fällen langweilig wird.

Im Normalfall tritt für die Einkommensteuer 2007 (ebenso die anderen Jahressteuern) die Festsetzungsverjährung am 31.12.2012 ein. Nach diesem Datum ist eine (geänderte) Steuerfestsetzung nicht mehr möglich. Dies gilt aber nur, wenn die Steuererklärung im Folgejahr, also in 2008 abgegeben wird. Lässt man den 31.12.2008 verstreichen und gibt bspw. erst am 02.01.2009 ab, ist die Verlängerung der Verjährungsfrist um ein ganzes Jahr die Folge. Wer in seinen steuerlichen Verhältnissen auf Rechtssicherheit Wert legt, sollte daher seine Steuererklärungen immer zügig abgeben!

No TweetBacks yet. (Be the first to Tweet this post)

Kommentar