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	<title>Steuerberater in Niederkrüchten &#187; Umsatzsteuer</title>
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		<title>Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) bei kleinem Nebenverdienst</title>
		<link>http://www.steuerberater-pritschmann.de/2008/05/25/umsatzsteuer-mehrwertsteuer-bei-kleinem-nebenverdienst/</link>
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		<pubDate>Sun, 25 May 2008 05:00:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Martin Pritschmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>

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		<description><![CDATA[

Bei vielen kleineren Unternehmen (&#8221;Ich-AG&#8221;, 1-Mann/Frau-Betriebe, Nebengewerbe etc.) stellen sich immer wieder folgende Fragen:

Bin ich mit meinem Kleingewerbe umsatzsteuerpflichtig?
Falls nein, macht eine freiwillige Option zur Umsatzsteuer Sinn?

Zunächst einmal müssen wir klarstellen, dass der Begriff des &#8220;Unternehmers im Sinne der Umsatzsteuer&#8221; viel weiter gefasst ist, als man zunächst annehmen dürfte! Unternehmer nach dem Umsatzsteuergesetz ist
&#8220;&#8230; wer [...]]]></description>
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<p>Bei vielen kleineren Unternehmen (&#8221;Ich-AG&#8221;, 1-Mann/Frau-Betriebe, Nebengewerbe etc.) stellen sich immer wieder folgende Fragen:</p>
<ul>
<li>Bin ich mit meinem Kleingewerbe umsatzsteuerpflichtig?</li>
<li>Falls nein, macht eine freiwillige Option zur Umsatzsteuer Sinn?</li>
</ul>
<p>Zunächst einmal müssen wir klarstellen, dass der Begriff des &#8220;Unternehmers im Sinne der Umsatzsteuer&#8221; viel weiter gefasst ist, als man zunächst annehmen dürfte! Unternehmer nach dem Umsatzsteuergesetz ist</p>
<p><strong>&#8220;&#8230; wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt.</strong></p>
<p>Weiter heißt es im Gesetz:</p>
<p>&#8220;Gewerblich oder beruflich ist <strong>jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen</strong>&#8221;</p>
<p>Hoppla! Das heißt im Klartext: jeder Arzt, jeder Vermieter einer Wohnung, jeder kleine Kioskbetreiber, jede selbständig tätige Putzfrau oder Kinderbetreuerin <strong>ist zunächst einmal Unternehmer</strong> und unterliegt dem Grunde nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes!</p>
<p>Ob tatsächlich Umsatzsteuer anfällt, entscheidet sich erst auf einer weiteren Stufe. Zum einen gibt es Steuerbefreiungen für bestimmte Leistungen. Die Umsatzsteuer belastet ja im Ergebnis den Endverbraucher. In jedem Produkt, welches wir einkaufen, bezahlen wir dem Supermarkt Umsatzsteuer, welches dieser dann an das Finanzamt abzuführen hat. Der Gesetzgeber möchte aber gewisse Leistungen und Produkte nicht mit Umsatzsteuer belasten. Die bekanntesten Steuerbefreiungen betreffen die Tätigkeit der Ärzte und die Vermieung von Immobilien.</p>
<p>Neben diesen sachlichen Ausnahmen, gibt es eine weitere wichtige Ausnahme von der Umsatzbesteuerung: die Kleinunternehmerregelung.</p>
<p>Wer im vorangegangen Jahr nicht mehr als Euro 17.500,00 an Einnahmen erzielt hat und im laufenden Jahr nicht mehr als Euro 50.000,00 erzielen wird, braucht keine Umsatzsteuer abzuführen und nimmt auch nicht am Voranmeldungsverfahren teil. Man muß also die Grenze von 17.500 Euro dauerhaft unterschreiten, wenn man von der Umsatzsteuer unbehelligt bleiben will!</p>
<p>Auf diese Regelung kann der Unternehmer aber verzichten und zur Normalbesteuerung optieren. Warum sollte er das tun? Ganz einfach: bei der Abrechnung der Umsatzsteuer ggü. dem Finanzamt kann der Unternehmer die ihm von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (&#8221;Vorsteuer&#8221;) in Abzug bringen und sich einen evt. Vorsteuer<span style="text-decoration: underline;">überschuß</span> von der Finanzkasse auszahlen lassen.</p>
<p>In aller Regel lohnt sich der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung nur, wenn auch vorsteuerbelastete Eingangsleistungen anfallen. Wer bspw. sein Warenlager erst richtig auffüllen muß oder sein Geschäft mit Inventar einrichten muß, bevor er Umsätze tätigen kann, könnte ein Kandidat für die Option zur Regelbesteuerung sein. Achtung: wer dann aber seine Leistungen an Endverbraucher abgibt, muß in seiner Preiskalkulation die Umsatzsteuer berücksichtigen! Wird dies vergessen, führt die Umsatzbesteuerung zu einer empfindlichen Ertragseinbuße! Zu berücksichtigen ist auch der erhöhte Verwaltungsaufwand durch die monatliche Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer.</p>
<p>Wer Leistungen im wesentlichen in eigener Person erbringt, so dass Sachmittel nur geringfügig für den Umsatzprozess benötigt werden, der kann getrost von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen.</p>
<p>Hat man sich einmal für die freiwillige Option zur Umsatzsteuer entschieden, ist man allerdings hieran für 5 Jahre gebunden!</p>
<p>Wegen der erheblichen Auswirkungen der oben beschriebenen Entscheidung sollte jeder Unternehmer in spe hierzu ein kurzes Gespräch mit seinem Steuerberater führen.</p>
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		<title>Haftung für Steuerschulden der GmbH</title>
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		<pubDate>Sat, 24 May 2008 07:23:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Martin Pritschmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Umgang mit dem Finanzamt]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>

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		<description><![CDATA[

Viele GmbH-Geschäftsführer lassen sich durch den Zusatz &#8220;mbH = mit beschränkter Haftung&#8221; ein wenig einlullen und sehen nicht die Gefahr, die in einer Spezialvorschrift des Steuerrechts lauert: § 69 der Abgabenordnung! Hierin regelt das Gesetz, dass geschäftsführende Organe von Kapitalgesellschaften für Steuern der Gesellschaft persönlich haften, wenn die Rückstände durch &#8220;vorsätzliche oder grob fahrlässige&#8221; Verletzung [...]]]></description>
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<p>Viele GmbH-Geschäftsführer lassen sich durch den Zusatz &#8220;mbH = mit beschränkter Haftung&#8221; ein wenig einlullen und sehen nicht die Gefahr, die in einer Spezialvorschrift des Steuerrechts lauert: § 69 der Abgabenordnung! Hierin regelt das Gesetz, dass geschäftsführende Organe von Kapitalgesellschaften für Steuern der Gesellschaft persönlich haften, wenn die Rückstände durch &#8220;vorsätzliche oder grob fahrlässige&#8221; Verletzung der steuerlichen Pflichten zustandegekommen sind. In den Anwendungsbereich der Vorschrift rutscht man als GmbH-Chef schneller hinein, als man annehmen dürfte. Gerade in mittelständischen Unternehmen ist die Liquidität oft angespannt, so dass es nahe liegen kann, zunächst diejenigen Gläubiger zu bedienen, deren Leistungen für die lebenswichtigen Produktionsprozesse der Gesellschaft absolut unverzichtbar sind. Wie leicht gerät man dabei in Versuchung, bspw. Umsatzsteuererklärungen falsch, verspätet oder gar nicht abzugeben! Ebenso werden oft die Zahlungen ans Finanzamt unterlassen. Vorübergehend halten sich viele GmbH-Chefs mit dieser Strategie über Wasser. Gerät die GmbH dann aber in die Insolvenz und das Finanzamt bleibt auf seinen Steuerforderungen sitzen, taucht jedesmal die Frage nach der persönlichen Verantwortlichkeit des Geschäftsführers auf! Der Fiskus erwartet nämlich stets eine zumindest anteilige Berücksichtigung bei den Zahlungen der Gesellschaft. Kann nicht nachgewiesen werden, dass es den anderen Gläubigern auch nicht besser ergangen ist als dem Finanzamt, hat der Geschäftsführer ein massives Problem! Für einen solchen Nachweis ist ein absolut intaktes Rechnungswesen aber unverzichtbar. In vielen kleineren GmbH lässt man es aber gerade hier in Krisenzeiten etwas schleifen. Dabei sollte gerade dann, wenn es nicht so läuft, die Finanzbuchhaltung und das Controlling Tipp-Topp sein! Die Haftungsfalle sollte jedenfalls jedem Geschäftsführer bewußt sein &#8211; sonst kann die Krise einer Gesellschaft &#8220;mit beschränkter Haftung&#8221; zu einer Katastrophe &#8220;unbeschränkten&#8221; Ausmaßes im Privatbereich führen!</p>
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